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   OLG Frankfurt, 09.04.1996 - 20 W 265/95   

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OLG Frankfurt, 09.04.1996 - 20 W 265/95 (https://dejure.org/1996,3195)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.04.1996 - 20 W 265/95 (https://dejure.org/1996,3195)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. April 1996 - 20 W 265/95 (https://dejure.org/1996,3195)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 133 2267 2269 2270
    Gemeinschaftliches Testament: Auslegung der Formulierung "Sollte uns etwas zustoßen"; Ergänzung - Wechselbezüglichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Offenbach - VI G 34/94
  • LG Darmstadt - 5 T 1343/94
  • OLG Frankfurt, 09.04.1996 - 20 W 265/95

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 1039
  • Rpfleger 1996, 409
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 23.07.1993 - 1Z BR 26/93

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Einsetzen zum Erben durch formwirksames

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.1996 - 20 W 265/95
    Es ist anerkannt, daß Eheleute, die ein notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet haben, dieses Testament durch ein späteres gemeinschaftliches eigenhändiges Testament abändern und insbesondere in der Weise ergänzen können, daß sich die neuen Verfügungen mit den bisherigen, weiter bestehenbleibenden als ein einziges gemeinschaftliches Testament darstellen (BayObLG Rpfleger 1980, 283; BayObLG FamRZ 1994, 191 = DNotZ 1994, 791 mit Anm. Musielak; Palandt/Edenhofer aaO § 2270 Rn. 4).

    Wird aber eine Person als Schlußerbe eingesetzt, die mit einem der testierenden Ehegatten verwandt ist, so spricht dieser Umstand nach der Lebenserfahrung, die bei der Auslegung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Wechselbezüglichkeit zu berücksichtigen ist (BayObLG Rpfleger 1985, 445 und FamRZ 1994, 191/192 = aaO), und in § 2270 Abs. 2 BGB ihren Niederschlag gefunden hat, für eine Wechselbezüglichkeit der Verfügung.

    Diese Auslegungsregel ist auch anzuwenden, wenn die in Frage stehenden Verfügungen nicht gleichzeitig getroffen worden sind, jedoch wie hier auf Grund des festgestellten Willens der verfügenden Ehegatten als Einheit im Sinne eines gemeinschaflichen Testaments anzusehen sind ( OLG Saarbrücken FamRZ 1990, 1285/1286; BayObLG FamRZ 1994, 191/193 = aaO).

  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.1996 - 20 W 265/95
    Diese Auslegung läßt unter Beachtung der dem Rechtsbeschwerdegericht gesetzten Grenzen tatrichterlicher Auslegung (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1358) Rechtsfehler nicht erkennen.

    Dann aber durfte das Landgericht die Erklärungen des Erblassers in seinem Testament vom 7.11.1985 nicht gleichsam als authentische Interpretation des gemeinschaftlichen Testaments in dem Sinne werten, daß eine Wechselbezüglichkeit der Verfügungen auszuscheiden hätte (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1358).

  • BayObLG, 02.07.1985 - BReg. 1 Z 42/85

    Wechselbezügliche Bestimmungen eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.1996 - 20 W 265/95
    Wird aber eine Person als Schlußerbe eingesetzt, die mit einem der testierenden Ehegatten verwandt ist, so spricht dieser Umstand nach der Lebenserfahrung, die bei der Auslegung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Wechselbezüglichkeit zu berücksichtigen ist (BayObLG Rpfleger 1985, 445 und FamRZ 1994, 191/192 = aaO), und in § 2270 Abs. 2 BGB ihren Niederschlag gefunden hat, für eine Wechselbezüglichkeit der Verfügung.
  • BayObLG, 28.04.1992 - 1Z BR 17/92

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Einsetzen zur Alleinerbin durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.1996 - 20 W 265/95
    Wechselbezüglich sind nach § 2270 Abs. 1 BGB diejenigen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament getroffenen Verfügungen, von denen anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen Verfügung stehen oder fallen soll (BayObLG NJW-RR 1992, 1223/1224).
  • BayObLG, 29.08.1985 - BReg. 1 Z 47/85

    Auslegung eines Testamentes; Abänderung eines Testaments; Wechselbezüglichkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.1996 - 20 W 265/95
    Richtig ist zwar, daß die Abänderung oder Ergänzung eines früheren notariellen gemeinschaftlichen Testaments durch ein späteres gemeinschaftliches eigenhändiges Testament nur dann die Wirkung hat, daß die früheren Verfügungen mit den späteren wechselbezüglich werden, wenn der Wille der Testierenden dahin geht, daß nunmehr auch die früheren Verfügungen nur für den Fall der Wirksamkeit der neuen gelten sollen und umgekehrt (BayObLGZ FamRZ 1986, 392).
  • OLG Hamm, 07.11.1994 - 15 W 288/94

    Änderungsvorbehalt des überlebenden Ehegatten hinsichtlich der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.1996 - 20 W 265/95
    Es muß also für jede einzelne Verfügung geprüft werden, ob sie in einem solchen Verhältnis der Wechselbezüglichkeit zu der letztwilligen Verfügung des erstverstorbenen Ehegatten steht (OLG Hamm NJW-RR 1995, 777).
  • OLG Köln, 02.10.1995 - 2 Wx 33/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.1996 - 20 W 265/95
    Die in diesem Testament verwendete Formulierung "Sollte uns etwas zustoßen" konnten die Vorinstanzen mit Recht so verstehen, daß die testamentarische Regelung auch für den Fall des nacheinander Versterbens gelten soll, weil besondere Anhaltspunkte dafür, daß nur der Fall des zeitgleichen Versterbens gemeint war, fehlen (vgl. dazu BayObLG FamRZ 1990, 563; OLG Köln FGPrax 1996, 27; Palandt/Edenhofer aaO Einf. vor § 2265 Rn. 12 und § 2269 Rn. 9, 10).
  • OLG Köln, 31.08.1992 - 2 Wx 36/92
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.1996 - 20 W 265/95
    In diesem Sinn ist der Antrag der weiteren Beschwerde umzudeuten (OLG Köln NJW-RR 1992, 1418; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. § 84 FGG Rn. 17).
  • OLG Saarbrücken, 21.06.1990 - 5 W 95/90

    Rechtmäßigkeit eines Testaments, das nach der Vornahme einer wechselbezüglichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.1996 - 20 W 265/95
    Diese Auslegungsregel ist auch anzuwenden, wenn die in Frage stehenden Verfügungen nicht gleichzeitig getroffen worden sind, jedoch wie hier auf Grund des festgestellten Willens der verfügenden Ehegatten als Einheit im Sinne eines gemeinschaflichen Testaments anzusehen sind ( OLG Saarbrücken FamRZ 1990, 1285/1286; BayObLG FamRZ 1994, 191/193 = aaO).
  • BayObLG, 28.12.1989 - BReg. 1a Z 1/89

    Zur Auslegung der in einem gemeinschaftlichen Testament verwendeten Formulierung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.1996 - 20 W 265/95
    Die in diesem Testament verwendete Formulierung "Sollte uns etwas zustoßen" konnten die Vorinstanzen mit Recht so verstehen, daß die testamentarische Regelung auch für den Fall des nacheinander Versterbens gelten soll, weil besondere Anhaltspunkte dafür, daß nur der Fall des zeitgleichen Versterbens gemeint war, fehlen (vgl. dazu BayObLG FamRZ 1990, 563; OLG Köln FGPrax 1996, 27; Palandt/Edenhofer aaO Einf. vor § 2265 Rn. 12 und § 2269 Rn. 9, 10).
  • BayObLG, 29.01.1993 - 1Z BR 80/92

    Widerruf einer Erbeinsetzung; Abänderung eines Schlusserbes in ein Vermächtnis

  • OLG Düsseldorf, 11.04.2022 - 3 Wx 82/21

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrages; Wechselbezüglichkeit

    Die dazu von der Beschwerde angeführten Entscheidungen (BayObLG, Beschluss vom 25.2.1994, 1 Z BR 110/93; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9.4.1996, 20 W 265/95) tragen indes nicht den Schluss, die Wechselbezüglichkeit der letztwilligen Verfügung sei in solchen Fällen "stets" oder "im Allgemeinen" oder zumindest "im Zweifel" beschränkt.

    Andererseits spricht die Lebenserfahrung für eine bindende Schlusserbeneinsetzung, wenn ein Verwandter der testierenden Eheleute bedacht ist (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9.4.1996, 20 W 265/95).

  • BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 104/96

    Auslegung der Formulierung "sollte mir und meiner Ehefrau gemeinsam was passieren

    1 Z 3/81">BayObLGZ 1981, 79, 82 und 86 f., BayObLG FamRZ 1994, 1358 und 1995, 1446, 1447; dazu auch OLG Frankfurt FamRZ 1996, 1039 und Rpfleger 1988, 483, 484; "im Fall unseres beiderseitigen Ablebens": BayObLG …
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